Amt­li­che Publikationen

Ordentliche Kirchgemeindeversammlung vom 5. Juni 2024

Traktanden

Die Akten liegen 2 Wochen vor der Versammlung im Sekretariat der Kirchgemeinde Weiningen zur Einsicht auf. Ebenso sind sie unter www.kirche-weiningen.ch einsehbar.

Anfragen im Sinne von Art. 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet der Evang.-ref. Kirchenpflege Weiningen, Präsident Simon Plüer, Poststrasse 7b, 8954 Geroldswil einzureichen.

Stimmberechtigt sind alle weiblichen und männlichen Personen evang.-reformierter Konfession, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen sind. Ausländer müssen im Besitz der Bewilligung C, Ci / C1 oder B sein.

 

Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). 

Rechtmittelbelehrung

Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Hinweis

Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.

Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.