Amtliche Publikation
Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung
Die Mitglieder der ref. Kirchgemeinde Weiningen werden eingeladen zur ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung
Mittwoch, 19. August 2026, 20.00 Uhr
im reformierten Kirchenzentrum Geroldswil
Traktanden
1 Pfarrwahl – Vorschläge zuhanden der Urnenabstimmung vom November 2026
2 Bauabrechnung Zentrum Geroldswil
Die Akten liegen 2 Wochen vor der Versammlung im Sekretariat der Kirchgemeinde Weiningen zur Einsicht auf. Ebenso sind sie unter www.kirche-weiningen.ch einsehbar.
Anfragen im Sinne von Art. 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet der Evang.-ref. Kirchenpflege Weiningen, Präsident Simon Plüer, Poststrasse 7b, 8954 Geroldswil einzureichen.
Stimmberechtigt sind alle weiblichen und männlichen Personen evang.-reformierter Konfession, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen sind. Ausländer müssen im Besitz der Bewilligung C, Ci / C1 oder B sein.
Weiningen, Mai 2026
REFORMIERTE KIRCHENPFLEGE WEININGEN
Urnenabstimmung; Anordnung
Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 hat der Gemeinderat Weiningen als wahlleitende Behörde die kommunale Volksabstimmung an der Urne über die Sachabstimmung betreffend Wahl von Pfarrpersonen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiningen (umfassend das Gebiet der politischen Gemeinden Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil und Oetwil a.d.L.) angeordnet. Die Abstimmungsfragen lauten:
- «Wollen Sie Gergely Csukas als ordentlich gewählte Pfarrperson in der Kirchgemeinde Weiningen wählen?»
- «Wollen Sie Immanuel Nufer als ordentlich gewählte Pfarrperson in der Kirchgemeinde Weiningen wählen?»
Diese Urnenabstimmung findet am 29. November 2026 statt. Der beleuchtende Bericht bzw. die Wahlempfehlung über diese Sachabstimmung wird den Stimmberechtigten mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag durch Zustellung der Abstimmungsunterlagen bekannt gemacht.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon, c/o Steffen Kelch (Präsident), Bergstrasse 24, 8103 Unterengstringen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.
Weiningen, 15. Juni 2026
Gemeinderat Weiningen
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Weitere Informationen zur Pfarrwahl
Nachfolge Pfr. Bernhard Botschen / Pfr. Christoph Frei
Wahlvorschläge reformierte Kirchenpflege Limmattal
Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl von 7 Mitgliedern der reformierten Kirchenpflege Limmattal inkl. des Präsidiums für die Amtsdauer 2026-2030
Wahlanordnung
Wahlanordnung für die Erneuerungswahl von 7 Mitgliedern der reformierten Kirchenpflege Limmattal inkl. des Präsidiums für die Amtsdauer 2026 – 2030
Als wahlleitende Behörde hat der Stadtrat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den Sonntag, 27. September 2026, festgesetzt.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 29. November 2026, statt.
- Die Wahl wird gemäss Art. 9 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) durchgeführt.
- Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, (Rufname), Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, zu bezeichnen. Die vorgeschlagene Person hat den Wahlvorschlag zu unterzeichnen. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtkanzlei Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, 044 744 36 21, stadt@dietikon.ch, erhältlich.
- Die Wahlvorschläge für die Mitglieder der reformierten Kirchenpflege müssen bis spätestens am Dienstag, 30. Juni 2026 bei der Stadtkanzlei Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, eingetroffen sein.
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der reformierten Kirchgemeinde Limmattal unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein.
- Wählbar in die reformierte Kirchenpflege Limmattal ist jede gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 jede stimmberechtigte Person, die Mitglied der Landeskirche ist, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ihren politischen Wohnsitz in einer der Gemeinden der Kirchgemeinde Limmattal hat und im Besitze des Schweizer Bürgerrechts oder der ausländerrechtlichen Bewilligung B, C oder Ci ist. Stimmberechtigt ist zusätzlich, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt.
- Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 9. – 16. Juli 2026, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
- Gegen diese Wahlanordnung kann binnen 5 Tage, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon [Steffen Kelch, Bergstrasse 24, 8103 Unterengstringen], schriftlich Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung aufzuweisen. Die angefochtene Anordnung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Resultat Abstimmung vom 14. Juni 2026
Abstimmungsprotokoll der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Limmattal vom 14. Juni 2026
Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Limmattal
Anzahl Stimmberechtigte 7'367
Eingegangene Stimmzettel 3'291
Davon Ja 2'893
Nein 258
Leer 140
Ungültig 0
Die Vorlage ist somit angenommen.
Abstimmungsprotokoll
Rechtsmittel:
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen und wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts oder wegen Unangemessenheit innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon (c/o Herr Steffen Kelch, Bergstrasse 24, 8103 Unterengstringen), schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Verordnungen
Dokumente der Kirchgemeindeversammlung
Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Rechtmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Hinweis
Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.
Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.
