Amt­li­che Publikationen

Anordnung stille Wahl Pfarrpersonen

Die Kirchenpflege hat im Oktober 2023 die stille Wahl der Pfarrpersonen

  • Pfarrerin Marianne Botschen
  • Pfarrer Bernhard Botschen
  • Pfarrer Christoph Frei

angeordnet. Die entsprechende amtliche Publikation für diese Wahlanordnung wurde hier publiziert. Die mögliche Rekursfrist gegen diese stille Wahl ist in der Zwischenzeit abgelaufen.

Die Kirchenpflege nimmt daher Kenntnis davon, dass die Stimmberechtigten die Wahl an der Urne nicht verlangt haben. Die obgenannten Pfarrerin und Pfarrer werden daher in stiller Wahl für die Amtsdauer 2024 bis 2028 als gewählt erklärt.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung binnen 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon – Herr Steffen Kelch - erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Weiningen, 4. Dezember 2023

 

Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). 

Rechtmittelbelehrung

Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Hinweis

Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.

Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.