Amt­li­che Publikation

Ordent­li­che Kirchgemeindeversammlung

Die Mitglieder der ref. Kirchgemeinde Weiningen werden eingeladen zu der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung

Mittwoch, 3. Juni 2026, 20.00 Uhr
Im Saal Oberstufenschulhaus Weiningen



Traktanden
1 Abnahme Jahresrechnung 2025


Die Akten liegen 2 Wochen vor der Versammlung im Sekretariat der Kirchgemeinde Weiningen zur Einsicht auf. Ebenso sind sie unter www.kirche-weiningen.ch einsehbar.

Anfragen im Sinne von Art. 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet der Evang.-ref. Kirchenpflege Weiningen, Präsident Simon Plüer, Poststrasse 7b, 8954 Geroldswil einzureichen.

Stimmberechtigt sind alle weiblichen und männlichen Personen evang.-reformierter Konfession, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen sind. Ausländer müssen im Besitz der Bewilligung C, Ci / C1 oder B sein.

Weiningen, April 2026                                      REFORMIERTE KIRCHENPFLEGE
                                                                                           WEININGEN

Anord­nung Abstim­mung vom 14. Juni 2026

Genehmigung der neuen Kirchgemeindeordnung der fusionierten Kirchgemeinde Limmattal

Die Kirchenpflegen von Dietikon, Schlieren und Weiningen haben mit jeweils separaten Beschlüssen der neuen Kirchgemeindeordnung zugestimmt. Gestützt auf den Zusammenschlussvertrag haben die Kirchenpflegen die vorliegende Urnenabstimmung beschlossen.

Abstimmungsfrage:
Wollen Sie die vorliegende Kirchgemeindeordnung der fusionierten Kirchgemeinde Limmattal annehmen?

Beleuchtender Bericht (Abstimmungsbroschüre) finden Sie auf der Homepage www.ref-limmattal.ch
Die Abstimmungsbroschüre wird den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmzettel durch die wahlleitenden politischen Gremien den Mitgliedern direkt per Post zugestellt.

Auf Wunsch werden diese Unterlagen gerne auch gedruckt nach Hause geschickt. Bestellungen sind zu richten an: sekretariat@ref-limmattal.ch

Voraussetzung
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der drei Kirchgemeinden Dietikon, Schlieren und Weiningen, welche nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, Schweizer ab 16 Jahre, Ausländer ab 16 Jahre mit Bewilligung C, Ci/C1 oder B.

Wahlleitung

Die Wahlleitung übernimmt die Stadt Dietikon.

Die Bestimmungen über die Abgabe der Stimmcouverts (Urnenöffnungszeiten sowie briefliche Abstimmung) sind der jeweiligen Homepage zu entnehmen.

Stadt Dietikon

Stadt Schlieren

Gemeinde Weiningen

Rechtsmittel
Gegen diese Abstimmungsanordnung kann binnen 5 Tage, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon [Herr Steffen Kelch, Bergstrasse 24, 8103 Unterengstringen ], schriftlich Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung aufzuweisen. Die angefochtene Anordnung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Dietikon/Schlieren/Weiningen, 11. März 2026

Unterlagen

Abstimmungsbroschüre der KGO

„Die drei Kirchenpflegen empfehlen Ihnen die Annahme der Kirchgemeindeordnung für die neue „Reformierte Kirchgemeinde Limmattal“. 
Die neue Kirchgemeindeordnung übernimmt die Bestimmungen im Zusammenschlussvertrag.

Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). 

Rechtmittelbelehrung

Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Hinweis

Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.

Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.